Möglichkeiten für Förderer

Steuerliche Vorteile des Spendens und Stiftens

Engagement für einen "guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Um dem Reformziel, „die Zivilgesellschaft zu stärken und bürgerschaftliches Engagement zu fördern", näher zu kommen, wurde das Spendenrecht vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Das Gesetz sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spenden

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft (wie z. B. eine Stiftung), die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Erbschaften und Vermächtnisse

Erika Seeger hat sich über das eigene Leben hinaus für die Verbesserung der Situation tumorkranker Patienten engagiert. Auch Sie können durch eine entsprechende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Vermögenswerte langfristig dafür zur Verfügung stellen, dass die Erika-Seeger-Stiftung für Tumorkranke im Klinikum am Steinenberg Reutlingen ihre Ziele und Aufgaben verwirklichen kann. Eine solche Verfügung kommt zum Beispiel in Frage, wenn Kinder oder Enkel finanziell nicht auf das volle Erbe angewiesen sind. Wer seine Angehörigen versorgt weiß, kann umso eher diejenigen unterstützen, die Hilfe benötigen. Und wer weder Nachkommen noch nahe Angehörige hat, könnte durchaus auch eine Stiftung wie die Erika-Seeger-Stiftung für Tumorkranke im Klinikum am Steinenberg Reutlingen als Erben einsetzen.

Weitere Informationen

Gerne informieren wir Sie persönlich über nähere Einzelheiten. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an ein Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsrates, im Zweifel an:
Friedrich Reisser
Friedrich-Ebert-Straße 1
72762 Reutlingen
Telefon: (0 71 21) 93939-0
E-Mail: info@erika-seeger-stiftung.de